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Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Pressemitteilung des BMJ v. 15.5.2009 — Auszüge (vollständig abrufbar unter www.bmj.de)

Der Deutsche Bundestag hat am 14.5.2009 den Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in 3. Le­sung zugestimmt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucks. 16/10798 –, BT-Drucks. 16/13027 v. 13.5.2009).

II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abhe­ben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 EUR überschreitet. Dies führt zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Betreu­ern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstitu­ten verwehrt. Die Banken geben an, im automatisierten Konto­verkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 EUR überschreitet. Durch das verabschiedete Gesetz fällt die vormundschaftsrecht­liche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. Dies kommt auch den Betreuten zugute.
In erster Linie werden die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehe­gatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach be­stehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Be­treuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Be­treuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

III. Registrierung von Betreuungsverfügungen

Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotar­kammer Vorsorgevollmachten registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Diese Vorsorge­vollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen un­vorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten mit dem Gesetz auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorge­register eingetragen werden.

IV. Inkrafttreten

Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz soll am 1.9.2009 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.






Quelle: FamRZ 2009, Heft 11