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Aufwandspauschale für Ehrenamtler bis 2100 Euro steuerfrei.



Die Bemühungen vieler Seiten, u.a. auch des SKM-Diözesanvereins, haben dazu geführt, dass die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer bis zu der Gesamtsumme von 2.100,00 € jährlich steuerfrei gestellt wird.

Der SKM-Diözesanverein begrüßt diese Verbesserung ausdrücklich.

Der Bundestag hat am 28.10.2010 das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Aufgenommen wurde auch ein Änderungsantrag des Bundesrates, wonach die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder (§ 1835a BGB, je 323 Euro (Jahr) bis zu einer Gesamtsumme von 2.100 Euro jährlich steuerfrei gestellt wird (künftig § 3 Nr. 26b EStG). Andere steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG - die sog. "Übungsleiterpauschale" werden in diese Gesamtsumme aber eingerechnet.

Die Änderung ist am 09.12.2010 in Kraft getreten.

Die neue Regelung bedeutet, dass der Betreuer (sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen) jährlich bis zu 7 x die Pauschale von 323 Euro steuerfrei erhalten darf. Die Gesamtsumme läge dann zwar bei 2.261 Euro und oberhalb der genannten 2.100 Euro. Der übersteigende Betrag fällt aber (wie bisher) in die Einnahmeart "sonstige Einnahmen" nach § 22 Nr. 3 EStG, bei der es noch eine Freigrenze von 256 Euro gibt. Diese (2100 + 256 = 2.356) Grenze wird bei erst ab der 8. Betreuung überschritten.