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Ehrenamtspauschale an Vereinsvorstände



Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
wurde in 2007 mit § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) ein
Steuerfreibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro
pro Jahr geschaffen.
Zur Anwendung der Ehrenamtspauschale hat das Bundesfinanzministerium (BMF)
im November 2008, sowie im März und April 2009 diverse Schreiben erlassen
(vgl. Info-Dienst 18/2008, 6/2009 und 9/2009 sowie neue caritas Heft 1/2009,
Seite 29) und damit viele Dienste und Einrichtungen verunsichert. Die
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege haben das BMF auf diesen Missstand
hingewiesen und eine klarstellende Überarbeitung des Erlasses sowie eine
weitere Fristverlängerung für notwendige Satzungsänderungen gefordert.

Das BMF hat die Kritik der Verbände teilweise aufgegriffen und mit Datum vom
14. Oktober 2009 das nunmehr vierte (!) Schreiben veröffentlicht.

Das BMF stellt darin ausdrücklich klar, dass der Ersatz tatsächlich
entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) auch
ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig ist. Der Einzelnachweis
der Auslagen ist nicht erforderlich, sofern durch die pauschalen Zahlungen
weder Arbeits- noch Zeitaufwand abgedeckt werden soll und pauschale
Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.
Mit dieser Formulierung hat das BMF auch klar gestellt, dass Auslagenersatz
in Form von einkommensteuerlich anerkannten Pauschbeträgen (z.B.
Kilometerpauschale für Fahrten mit Privat-PKW) zulässig ist. In der
Fachliteratur wurde dies nach dem dritten BMF-Schreiben teilweise verneint.

Das BMF hat ferner die Frist für einen heilenden Beschluss der
Mitgliederversammlung verlängert: Falls ein gemeinnütziger Verein bis zum
14. Oktober 2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung bereits
Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sind diese nicht
gemeinnützigkeitsschädlich, sofern die Zahlungen nicht unangemessen hoch
waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine
entsprechende Satzungsänderung beschließt.
Darüber hinaus hat das BMF erstmals auch zugelassen, dass an die Stelle
einer Satzungsänderung auch ein Beschluss des Vorstands treten kann, künftig
auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

An seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung zur Vorstandsvergütung hält das
BMF jedoch fest:
Die Zahlung von pauschalen Vergütungen an den Vorstand für Arbeits- oder
Zeitaufwand ist danach nur zulässig, wenn dies in der Satzung geregelt ist.
Ein Verein, der in der Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des
Vorstands zulässt, und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des
Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die
regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: "Es darf keine Person …
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden" (vgl. Anlage 1
zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist nach Auffassung des BMF keine
satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.




Quelle: Infodienst unternehmen caritas 15/2009