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Vorsorge

VORSORGEVOLLMACHT

Soll der Bevollmächtigte erst im Fall der Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers handeln, so spricht man von einer "Vorsorgevollmacht".

VERTRAUENSSACHE

Eine Vorsorgevollmacht sollte nur einer Person Ihres Vertrauens erteilt werden, da im Gegensatz zur Betreuung eine Kontrolle des Bevollmächtigten durch das Vormundschaftsgericht nicht stattfindet.

Die Vollmachtserteilung setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Das bedeutet, dass die Vollmacht rechtzeitig in guten Tagen erteilt werden sollte.

Es können mehrere Personen bevollmächtigt werden, wobei festgelegt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln dürfen oder ob jeder Bevollmächtigte allein handeln darf.

Die Vollmacht kann eingeschränkt erteilt werden, z. B. die Verfügung über Grundbesitz kann ausgeschlossen werden.

Die Reichweite der Vollmacht und die Befugnisse des Bevollmächtigten können im einzelnen festgelegt werden, d. h. z. B. nur vermögensrechtliche Angelegenheiten oder aber auch Vollmacht im Bereich der Gesundheitsfürsorge.

BEGLAUBIGUNG UND NOTARIELLE BEURKUNDUNG

Banken erkennen in der Regel die Vollmacht nur an, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigt ist.

Soll die Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen, so mss sie gem.   313 BGB beurkundet sein.

DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG

Durch eine Betreuungsverfügung können Sie eine Person bestimmen für den Fall, daß Sie jemanden brauchen, der im Fall von Alter oder Krankheit Ihre Geschäfte erledigen soll. Das Vormundschaftsgericht muß die Betreuungsverfügung beachten, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen.

Das Vormundschaftsgericht überträgt bei der Bestellung des Betreuers diesem jeweils einen bestimmten Aufgabenkreis.

Der Betroffene kann in der Betreuungsverfügung festlegen, welche Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge) später einem Betreuer übertragen werden sollen.

PATIENTENVERFÜGUNG

Die Patientenverfügung ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern die vorsorglich zu Lebzeiten getroffene Verfügung einer Person, die in einer bestimmten Krankheitssituation erforderlichen Behandlungen verweigert, bzw. auf schmerzlindernde Maßnahmen beschränkt.

Die Patientenverfügung soll also erst, so wie Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, wirksam werden, wenn der Betroffene aufgrund von Ausfallerscheinungen nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

In einer Patientenverfügung wird also vorsorglich die grundsätzlich für jede Behandlungsmaßnahme erforderliche Einwilligung für die in einer bestimmten Krankheitssituation erforderlichen Behandlungen verweigert bzw. auf schmerzlindernde Maßnahmen beschränkt.

Ratsam ist, diese ständig mit sich zu führen, da dies unter Umständen als Indiz dafür gewertet werden kann, dass der Betroffene an dem dort einmal festgelegten Willen festhält.

Start der CD: Selbst bestimmen wer für mich entscheidet

herausgegeben von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf