Offizielle Internetpräsentation von SKM - Katholischer Verein fuer soziale Dienste - Dioezesanverein Trier e. V.





Betreuung

Grundlagen der rechtlichen Betreuung
   
Kann ein Mensch auf Grund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht regeln, so bekommt er einen Betreuer zur Seite gestellt. (s. Gesetzestexte, § 1896 BGB)

Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.

Die Entmündigung ist mit dem Betreuungsrecht von 1992 abgeschafft!

Die Betreuung kann von Angehörigen, aber auch von einem Pflegedienst, Krankenhaus-Sozialdienst, Gesundheitsamt ... angeregt werden.

Das Amtsgericht entscheidet auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und eines Sozialberichtes, ob eine Betreuung notwedig ist.

Im Verfahren wird die betroffene Person persönlich durch den Amtsrichter angehört (Wenn sich jemand nicht äußern kann, so wird in der Regel vom Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Interessen des Betroffenen vertritt.). Sie selbst kann Wünsche äußern, wer zum Betreuer bestellt werden soll.

Das Amtsgericht bestellt (beauftragt) abschließend den Betreuer.

Zum Betreuer können bestellt werden:

  •     Nahe Angehörige, Menschen aus der Nachbarschaft ...
  •     ehrenamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereines
  •     hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereines *
  •     Berufsbetreuer *
  •     Die Betreuungsbehörde

Wird die Betreuung beruflich geführt (*), so ist vom Vermögen der betreuten Person eine Vergütung zu zahlen.

Der Betreuer handelt im Rahmen der vom Gericht verfügten Aufgabenkreise.

zum Beispiel:

  •    Gesundheitsfürsorge
  •    Vermögensangelegenheiten
  •    Beantragung von Renten ...
  •    Empfangen und Öffenen der Post
  •    Aufenthaltsbestimmung
  •    Unterbringungsähnliche Maßnahmen

Beim Verpflichtungsgespäch bekommt der Betreuer eine Bestellungsurkunde überreicht.

Diese Bestellungsurkunde legitimiert den Betreuer zum Handeln im Rahmen der verfügten Aufgabenkreise.

Zu einzelnen Rechtshandlungen benötigt der Betreuer die ausdrückliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

Betreuungsführung:

Die Betreuung dient dem Wohl der betreuten Person. Das Wohlergehen geht vor einer Mehrung des Vermögens.

Den Wünschen der betreuten Person ist zu entsprechen.
(Wenn sie nicht dem Wohl zu wider laufen oder dem Betreuer unzumutbar sind.)

Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer mit dem Betreuten zu besprechen.


Rechenschaftspflicht:

Der Betreuer ist dem Gericht zur Rechenschaft verpflichtet.

Dies geschieht durch einen (in der Regel) jährlichen Sachbericht und eine Rechnungslegung über die getätigten Einnahmen und Ausgaben.

Angehörige 1. Grades in gerader Linie (Eltern - Kinder) sind von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit.